Rechtsprechung
   BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,165
BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58 (https://dejure.org/1960,165)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1960 - VI C 193.58 (https://dejure.org/1960,165)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1960 - VI C 193.58 (https://dejure.org/1960,165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 61
  • MDR 1960, 1038
  • DVBl 1961, 565
  • JR 1961, 76
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58
    Sofern sie sich überhaupt auf Umstände beziehen soll, die nach der dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats erheblich sind, entspricht sie doch jedenfalls nicht den Anforderungen, die an die Form derartiger Rügen nach dem gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO hier noch anwendbaren § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG gestellt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 12).
  • BVerwG, 08.03.1956 - I A 3.54

    Anforderungen an die Verbindlichkeit einer mündlichen Zusage auf Erlass eines

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58
    Erklärungen abgibt, für deren Rechtsverbindlichkeit u.a. auf die Stellung und die Befugnisse dieses Beamten innerhalb seiner Behörde an (BVerwGE 3, 199).
  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58
    Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken, obgleich ein formulierter Antrag erst nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt worden ist; denn aus der Tatsache der Revisionseinlegung läßt sich hier das Ziel dieses Rechts mittels erkennen (vgl. BVerwGE 1, 222).
  • BVerwG, 15.01.1960 - VI C 229.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58
    Die von Kläger angegriffene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es handele sich bei der Beurteilung der Würdigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -).
  • BVerwG, 21.02.1957 - II C 62.55
    Auszug aus BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58
    Die Feststellung des Berufungsgerichts daß der dem Kläger zuteil gewordene Straferlaß die Verurteilung selbst nicht beseitigt hat und auch die der Straftat unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zukommende Würdigung nicht berührt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 4, 287 - über die Einflußlosigkeit der Gewährung von Straffreiheit nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 auf von Gesetzes wegen eintretende beamtenrechtliche Rechtsverwirkungen).
  • VG Ansbach, 16.11.2011 - AN 1 S 11.01846

    Rücknahme der Beamtenernennung; Herbeiführen der Ernennung durch arglistige

    Zwar können auch unzutreffende bzw. unvollständige Angaben gegenüber einem Amtsarzt den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllen, da dieser die gesundheitliche Eignung des zu Ernennenden zu begutachten hat und damit maßgeblich am Ernennungsvorgang, d. h. in der Willensbildung beteiligt ist (vgl. Summer in Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 12 BeamtStG, RN 7; BVerwG, U. v. 6.7.1960, VI C 193/58, BVerwGE 11, 61 ff.), wobei bei einem Verschweigen von Tatsachen, hier von Vorerkrankungen, eine Offenbarungspflicht nicht nur dann besteht, wenn der Amtsarzt nach den Tatsachen gefragt hat und die Frage nicht jeden sachlichen Bezugs zur Entscheidung über die Ernennung entbehrt, sondern auch dann, wenn die - verschwiegenen - Tatsachen nach den dem Bewerber bekannten oder von ihm erwarteten Einstellungskriterien relevant sind (vgl. Summer in Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, a. a. O., § 12 BeamtStG, RN 7; BVerwG, B. v. 14.11.1969, I DB 7/69, BVerwGE 33, 285 ff.).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65

    Rücknahme einer Ernennung wegen nachträglicher Feststellung strafgerichtlicher

    Es komme auf die Kenntnis des für die Ernennung nach der Rechtsordnung maßgebenden willensbildenden Bediensteten der Behörde an (zu vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -).

    Demgegenüber ist durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits klargestellt worden, daß der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendete Begriff "unwürdig" als ein in seiner Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff der zuständigen Behörde weder einen Ermessens- noch einen nur beschränkter verwaltungsgerichtlicher Prüfung zugänglichen Beurteilungsspielraum beläßt (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -]; ferner BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 1] und vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -).

    Beide mit Revisionen auf dem Gebiete des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt ausgeführt, daß Diebstahl in aller Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen mag, einem Beamten trotz strafgerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls die Würdigkeit nicht abzusprechen (BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -, vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -] und vom 6. Juli 1963 - BVerwG VI C 193.58 - [BVerwGE 11, 61 (63) [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58]]).

    Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - (a.a.O.) geht in diesem Zusammenhang fehl.

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 50.78

    Verschweigen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen eines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß ein nach der Verurteilung gewährter Straferlaß der Rücknahme der Ernennung nicht entgegensteht (BVerwGE 11, 61 [65]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 7 = DÖD 1963, 215, 216]).
  • BVerwG, 12.09.1963 - II C 195.61

    Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung

    Für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG genügt es, daß die Täuschung eine Bedingung im logischen Sinn (conditio sine qua non) für die Ernennung war; eine Ernennung ist durch eine Täuschung "herbeigeführt", wenn die Ernennungsbehörde - in der Person des Dezernenten oder des maßgeblich an der Entscheidung beteiligten Sachbearbeiters (BVerwGE 11, 61 [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58] [63]) - bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung, jedenfalls zu diesen Zeitpunkt, Abstand genommen hätte.

    Hiernach kann es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht wesentlich sein, ob die Unkenntnis der Ernennungsbehörde auf deren Verschulden beruht; für die entsprechende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt (BVerwGE 11, 61 [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58] [64] und Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 -).

  • BVerwG, 17.07.1963 - VI C 162.60

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei keine Ermessensfrage, ob ein Vergehen den Beamten der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lasse, sondern es handele sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840 , vom 25. Januar 1960 - BVerwG VI C 240.57 -, vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - und BVerwGE 15, 128 [130]).

    Wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung dem Sinne nach ausgeführt hat, die Beklagte könne sich auf ihre Unkenntnis nicht berufen, weil sie es zu vertreten habe, daß nicht - rechtzeitig - ein Strafregisterauszug angefordert bzw. die spätere Anforderung überwacht worden sei, so verkennt die Revision einmal, daß selbst schuldhafte Unkenntnis nach dem Gesetz der Kenntnis nicht gleichsteht (vgl. BVerwGE 11, 61 [64]), zum anderen, daß der Kläger durch sein eigenes Verhalten - Vorlage eines strafvermerkfreien Führungszeugnisses, Abgabe mehrfacher jedenfalls objektiv unrichtiger Erklärungen über Unbestraftheit - maßgebend dazu beigetragen hat, der Beklagten solche Maßnahmen nicht als dringlich und wesentlich erscheinen zu lassen; der Kläger kann daher keinesfalls daraus, daß sie nicht rechtzeitig oder nicht nachdrücklich genug erfolgt sein sollten, für sich günstige Folgerungen herleiten.

    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 6. Juli 1960 (BVerwGE 11, 61 [65]) unter Berücksichtigung der Folge, daß eine Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG entfällt, wenn es infolge einer Amnestie gar nicht zur Verurteilung gekommen ist, ausgeführt, daß gleichwohl die Auffassung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ein dem Kläger zuteil gewordener Straferlaß habe die Verurteilung selbst nicht beseitigt und auch die der Straftat unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zukommende Würdigung nicht berührt.

  • BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60

    Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) auf einen

    Inzwischen ist der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - (BVerwGE 11, 61 [62]) aber davon ausgegangen, daß die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht entgegensteht.

    Das Berufungsurteil hat ferner rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der dem Kläger auf Grund des Gesetzes vom 31. Dezember 1949 gewährte Straferlaß der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht entgegensteht (vgl. BVerwGE 11, 61 [65]).

  • BVerwG, 06.12.1961 - VI C 81.59

    Rechtsmittel

    § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG bezüglichen, in BVerwGE 11, 61 veröffentlichten Entscheidung vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - die Kenntnis der Behörde im Sinne der bezeichneten Vorschrift verneint, wenn nicht diese Kenntnis bei einem der für die Ernennung maßgebenden willensbildenden Bediensteten der Behörde bestand.

    Dem Gesetz genügt lediglich die Kenntnis für die Ingangsetzung der Frist des § 47 Abs. 3 SG; es hat insbesondere der Kenntnis nicht eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleichgestellt (vgl. BVerwGE 11, 61 [64]).

  • OVG Brandenburg, 22.12.1998 - 2 A 88/98

    Rücknahme der Ernennung zum Probebeamten; Lebenszeiternennung durch das

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 10.04.1962 - II C 41.60

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses aufgrund einer Richtertätigkeit in der

    Dies war aber nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt schon deshalb nicht der Fall, weil jedenfalls dem für die Einstellung des Klägers maßgebenden, willensbildenden Beamten (vgl. BVerwGE 11, 61 [63], BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1961 - BVerwG VI C 81.59 -) diese Unkorrektheit des Klägers nicht bekannt gewesen ist.

    Deren Erkennbarkeit könnte - soweit eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis überhaupt der Kenntnis gleichzustellen sein sollte (BVerwGE 11, 61 [64]) - in diesem Zusammenhang allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn der Beklagte einen besonderen Anlaß gehabt hätte, die aus Anlaß des Einstellungsverfahrens abgegebenen, für die künftigen Personalakten bestimmten schriftlichen Angaben des Klägers schon vor dessen Einstellung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

  • BVerwG, 25.10.1968 - VI C 95.67

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten wegen arglistiger Täuschung -

    Nach BVerwGE 16, 340 (342, 343) [BVerwG 12.09.1963 - II C 195/61]genügt es für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs bei der Anwendung des - mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 HBG wörtlich übereinstimmenden - § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG, wenn die Ernennungsbehörde - in der Person des Dezernenten oder des maßgeblich an der Entscheidung beteiligten Sachbearbeiters (vgl. BVerwGE 11, 61 [63]) - bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, Abstand genommen hätte (vgl. in diesem Sinne auch die den inhaltsgleichen § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes betreffende Entscheidung BVerwGE 17, 1 [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63] [3]).
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 32.63

    Entlassung eines Berufssoldaten wegen Herbeiführung der Ernennung durch

  • VG Meiningen, 29.05.2006 - 1 K 58/02

    Recht der Landesbeamten; Nichteinhaltung der Frist für die Rücknahme einer

  • BVerwG, 26.06.1961 - VI C 5.59

    Rechtsmittel

  • VG Trier, 30.10.2008 - 1 K 537/08

    Arglistige Täuschung im Bewerbungsverfahren

  • BVerwG, 11.03.1965 - II C 47.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.09.1966 - II B 20.66

    Verschweigen von Tatsachen bei der Ernennung als arglistige Täuschung -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.1996 - 2 S 41/95
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht